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IBRRS 2020, 1614
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Vorfristig ausgesprochene Kündigung ist freie Kündigung!

OLG Frankfurt, Urteil vom 08.04.2019 - 29 U 53/18

1. Haben die Parteien eines VOB-Bauvertrags keine verbindlichen Vertragsfristen vereinbart, muss der Auftragnehmer mit der Ausführung seiner Leistung binnen 12 Werktagen nach Aufforderung beginnen, wenn Baufreiheit besteht. Eine vorfristig ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

2. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ausreichend ist der Zugang per Telefax.

3. Der bloße Hinweis auf die Regelungen der VOB/B stellt keine ordnungsgemäße Kündigungsandrohung dar.

4. Ob eine außerordentliche Kündigung bei Fehlen eines wichtigen Kündigungsgrunds in eine ordentliche Kündigung umzudeuten ist, richtet sich nach dem Inhalt der Kündigungserklärung. Im Regelfall ist eine solche Kündigung dahin zu verstehen, dass auch eine freie Kündigung gewollt ist.

5. Will der Auftraggeber seine aus wichtigem Grund erklärte Kündigung nicht so verstanden wissen, muss sich das aus der Kündigungserklärung oder den Umständen ergeben (BGH, IBR 2003, 595).

6. Auf die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen fällt keine Umsatzsteuer an, weil es sich nicht um eine Gegenleistung, sondern um eine Entschädigung handelt (BGH, IBR 2008, 70).

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