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IBRRS 2020, 1665; IMRRS 2020, 0736; IVRRS 2020, 0309
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Gerichtsstand des Erfüllungsorts auch bei negativer Feststellungsklage!

OLG Celle, Urteil vom 26.02.2020 - 3 U 157/19

1. Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 Abs. 1 ZPO ist auch bei negativen Feststellungsklagen anwendbar, mit denen die Feststellung begehrt wird, dass aus einem Darlehensverhältnis keine Zins- und Tilgungsleistungen aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB mehr geschuldet werden.*)

2. Bei der negativen Feststellungsklage ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Rahmen des § 29 Abs. 1 ZPO die Verpflichtung des Klägers maßgeblich, deren Nichtbestehen er richterlich festgestellt wissen will.*)

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