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IBRRS 2020, 1734; VPRRS 2020, 0194
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Übertragung von Zuständigkeiten ist kein öffentlicher Auftrag!

EuGH, Urteil vom 18.06.2020 - Rs. C-328/19

1. Art. 1 Abs. 2 a Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, nach dem die Gemeinden, die Parteien dieses Vertrags sind, einer von ihnen die Zuständigkeit übertragen, für diese Gemeinden Dienstleistungen zu organisieren, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG fällt, weil er eine Übertragung von Befugnissen i.S.v. Art. 4 Abs. 2 EUV in der Auslegung durch das Urteil vom 21.12.2016, Remondis (Rs. C-51/15, IBRRS 2016, 3448), darstellt.*)

2. Art. 1 Abs. 2 a Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass bei einem Kooperationsvertrag, nach dem die Gemeinden, die Parteien dieses Vertrags sind, einer von ihnen die Zuständigkeit übertragen, für diese Gemeinden Dienstleistungen zu organisieren, die fragliche Gemeinde bei Vergaben, die auf diese Übertragung folgen, als ein öffentlicher Auftraggeber angesehen werden kann, und befugt ist, eine In-House-Einrichtung ohne vorherige Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens mit Dienstleistungen zu beauftragen, die nicht nur ihren eigenen Bedarf, sondern auch den der anderen Gemeinden, die Parteien des genannten Vertrags sind, decken, während diese Gemeinden ohne diese Kompetenzübertragung für ihren eigenen Bedarf selbst hätten sorgen müssen.*)

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