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IBRRS 2020, 1835; IMRRS 2020, 0791
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Geschädigter muss sich nicht um Aufklärung bemühen!

BGH, Urteil vom 26.05.2020 - VI ZR 186/17

Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB wird mangels grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB grundsätzlich nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterlässt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen (Festhalten an BGH, Urteil vom 16.05.1989 - VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323).*)

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Dokument öffnen IBR 2020, 434