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IBRRS 2020, 1676; IMRRS 2020, 0746
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Auf den Wotlaut kommt es an!

AG Heidenheim, Urteil vom 19.06.2019 - 8 C 261/19

1. Ist in einem Mietvertrag zum einen geregelt, dass der Mieter eine Kaution zu zahlen hat, und zum anderen, dass der Vermieter auf diese Kaution verzichtet, so muss der Mieter keine Kaution zahlen.

2. Ist der Grund für den Verzicht, weil der Mieter bei einer bestimmten Firma arbeitet, so muss der Mieter auch nach Ausscheiden aus dieser Firma keine Kaution zahlen, wenn die Verzichtsklausel nicht explizit die Mitarbeitertätigkeit zur Bedingung des Verzichts macht.

3. Die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern sind nicht umlagefähig. Die Kosten hierfür sind Anschaffungskosten, die keine Betriebskosten darstellen.

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