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IBRRS 2020, 1504; IMRRS 2020, 0665
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Nachträglich genehmigte bauliche Veränderung muss genau bezeichnet werden!

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 31.05.2019 - 980b C 4/19 WEG

1. Die Entlastung des Beirats ist rechtswidrig, wenn die von dem Beirat geprüfte Abrechnung fehlerhaft ist und geändert werden muss.

2. Ein Beschluss, mit dem eine bauliche Veränderung nachträglich genehmigt wird, muss bestimmt genug gefasst werden. Aus dem Beschluss selbst muss sich bei der gebotenen objektiven Auslegung ergeben, welche Maßnahme gewollt ist; die genehmigte Maßnahme muss genau nach Art, Maß und Umfang beschrieben werden.

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