VGH Bayern, Beschluss vom 12.01.2021 - 9 ZB 18.1634
1. Eine bauplanerische Festsetzung wird funktionslos und damit außer Kraft gesetzt, wenn die tatsächliche Entwicklung der Verhältnisse es offenkundig auf unabsehbare Zeit verhindert, den Plan zu verwirklichen.
2. Wird ein Grundstück zeitweilig ins Baulandkataster aufgenommen, kann daraus keine Zusicherung der Bebaubarkeit hergeleitet werden.
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