VGH Bayern, Beschluss vom 12.01.2021 - 6 CS 20.2489
1. Für die Frage, ob ein Grundstück durch eine Straße erschlossen wird, sind allein objektive Kriterien maßgeblich. Unerheblich ist dabei, ob ein bebautes Grundstück durch eine weitere Straße an das Verkehrsnetz angebunden ist (sog. Mehrfacherschließung).
2. Die Übernahme einer Privatstraße als gemeindliche Erschließungsanlage umfasst neben dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand auch die Übernahmekosten sowie die Kosten für Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Straße als gemeindliche Erschließungsanlage endgültig herzustellen.
2. Die Erschließungsbeitragspflicht gilt auch, wenn ein Grundstück bereits seit geraumer Zeit durch eine frühere Privatstraße verkehrsmäßig angebunden war.
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