VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2020 - 8 S 702/19
Auch dann, wenn für die Errichtung einer Grenzgarage das Gelände auf dem Baugrundstück abgegraben wird, ist das durch die Abgrabung veränderte Geländeniveau nach § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO-BW als unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe zugrunde zu legen.*)
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