OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2021 - 4 M 154/20
1. Für die Erkennbarkeit der den Verwaltungsakt erlassenen Behörde genügt es, wenn sich diese durch Auslegung ermitteln lässt.*)
2. Für die aus der organschaftlichen Vertretung folgenden Bindungswirkung ist es nicht erforderlich, dass die Behörde ausdrücklich erklärt, für die dahinterstehende Körperschaft zu handeln.*)
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