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IBRRS 2021, 0700; IMRRS 2021, 0257; IVRRS 2021, 0127
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Ausstellende Behörde des Verwaltungsakts muss erkennbar sein!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2021 - 4 M 154/20

1. Für die Erkennbarkeit der den Verwaltungsakt erlassenen Behörde genügt es, wenn sich diese durch Auslegung ermitteln lässt.*)

2. Für die aus der organschaftlichen Vertretung folgenden Bindungswirkung ist es nicht erforderlich, dass die Behörde ausdrücklich erklärt, für die dahinterstehende Körperschaft zu handeln.*)

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