OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2024 - 2 M 70/23
1. Auch unter Berücksichtigung des überragenden öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien verbleibt es bei der auf den Einzelfall zu beziehenden Interessenabwägung, ob dieser Belang die Belange des Denkmalschutzes überwiegt.*)
2. Dabei ist aber in Ansehung des Abwägungsvorrangs gem. § 2 EEG davon auszugehen, dass denkmalschutzrechtliche Belange nur überwiegen, wenn entweder der Eingriff in das Denkmal besonders schwer wiegend ist oder, wenn er ein Denkmal von herausgehobener Bedeutung betrifft.*)
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