OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2021 - 4 A 2038/16
1. Die fehlerhafte Wahl der Verfahrensart stellt zwar in der Regel einen schwerwiegenden Vergaberechtsverstoß dar. Diese Regelannahme entbindet den Zuwendungsgeber aber nicht davon, die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu würdigen.
2. Es ist zweifelhaft, ob die in Abschnitt 3 VOL/A 2009 geregelten b-Paragraphen einen Vorrang des Offenen Verfahrens gegenüber dem Nichtoffenen Verfahren vorsahen.
3. Die Wahl des Vergabeverfahrens in einem Vergabevermerk hinreichend zu dokumentieren.