OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.02.2021 - 1 MN 174/20
Eine Veränderungssperre, und erst recht ihre zweite Verlängerung, kann nur mit der Dauer des gemeindlichen Planaufstellungsvorgangs selbst, nicht aber damit begründet werden, dass dessen Abschluss an inhaltlichen Hürden wie entgegenstehendem Recht oder entgegenstehenden nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu beachtenden Planungen Dritter scheitert.*)
Volltext