OLG Nürnberg, Urteil vom 22.02.2021 - 8 U 2845/20
Hat eine Partei fristgerecht Einwendungen und Fragen zu einem schriftlichen Sachverständigengutachten geäußert, ohne die Ladung des Sachverständigen zu beantragen, muss sich das Gericht hiermit auseinandersetzen und deutlich machen, warum es den Einwendungen und Fragen nicht nachgegangen ist. Andernfalls wird der Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör verletzt und es liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S.d. § 538 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO vor.*)
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