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IBRRS 2021, 0586; IMRRS 2021, 0218
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Anfechtungsfrist richtet sich nach Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrags

OLG München, Beschluss vom 09.02.2021 - 5 U 6404/20

1. § 133 Abs. 2 InsO in der ab 05.04.2017 geltenden Fassung ist auch auf inkongruente Deckungen anzuwenden (vgl. BT-Drs. 18/7054 S. 13).*)

2. Bei einer Sicherungsübereignung wird das Schuldnervermögen bereits durch diese und nicht erst durch die Verwertung des Sicherungseigentums und den Entfall des Rückübertragungsanspruchs des Schuldners verkürzt (Anschluss an BGH, Urteil vom 14.09.2017 - IX ZR 108/16 = IBRRS 2017, 3346, Rn. 16; Urteil vom 21.11.2013 - IX ZR 128/13 = IBRRS 2013, 5219, Rn. 12; Urteil vom 26.04.2012 - IX ZR 67/09 = IBRRS 2012, 2303, Rn. 22). Daher kommt es in diesem Fall für den Fristlauf nach § 133 Abs. 2 InsO in der ab 05.04.2017 geltenden Fassung auf den Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrags und dessen Erfüllung an.*)

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