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IBRRS 2020, 3119; IMRRS 2020, 1266; IVRRS 2020, 0565
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Sachverständigengutachten bei Prozessunfähigkeit in Zwangsräumung

LG Ravensburg, Beschluss vom 12.08.2020 - 1 T 27/20

1. Für die Durchführung der Zwangsräumung muss der Räumungsschuldner prozessfähig sein.

2. Zweifelt der Gerichtsvollzieher an der Prozessfähigkeit einer Partei des Vollstreckungsverfahrens, hat er ein psychiatrisches bzw. neurologisches Sachverständigengutachten über die Geschäfts- und Prozessfähigkeit der betroffenen Partei einzuholen.

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