LG Berlin, Beschluss vom 29.06.2020 - 51 T 161/20
1. Die Unterwerfungssperre des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO greift nur in den Fällen, in denen die vollstreckbare Urkunde vor oder bei Abschluss des Mietvertrags oder während der Laufzeit des Mietvertrags errichtet wurde.
2. Der soziale Schutzzweck der Unterwerfungssperre greift somit dann nicht, wenn sich die Parteien im Zeitpunkt der Errichtung der notariellen Urkunde darüber einig sind, dass das (Wohnraum-)Mietverhältnis bereits beendet ist.
Volltext