BGH, Urteil vom 16.10.2020 - V ZR 98/19
Ist über einen Streitgegenstand rechtskräftig entschieden worden, ermöglicht eine nachträglich eingetretene Tatsache eine neue abweichende Entscheidung nur dann, wenn sie denjenigen Sachverhalt verändert hat, der in dem früheren Urteil als für die ausgesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist (Bestätigung von Senat, Urteil vom 11.03.1983 - V ZR 287/81, NJW 1984, 126, 127).*)
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