AG Oldenburg, Urteil vom 23.09.2020 - 7 C 7093/20
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist grds. die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend, aber eben auch erforderlich.*)
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