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IBRRS 2024, 0879; IMRRS 2024, 0406
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Alle Wohneinheiten werden in eine GbR eingebracht: Keine Verwalterzustimmung nötig

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2023 - 13 W 56/23

1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist teilrechtsfähig und kann auch Eigentum an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten erwerben; sie ist materiell grundbuchfähig.

2. Besitzt ein Eigentümer sämtliche Miteigentumsanteile und bringt alle Wohnungseinheiten in eine GbR ein, so unterfallen die Verfügungen nicht einem nach § 12 Abs. 1 WEG vereinbarten Zustimmungserfordernis.

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