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IBRRS 2024, 1485
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Beweislast für nicht ordnungsgemäße Belehrung trägt der Verbraucher!

OLG München, Urteil vom 29.04.2024 - 19 U 3278/23

1. Dem Verbraucher ist „eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht“ mitzuteilen.

2. Der Unternehmer kann zur Erfüllung seiner Informationspflicht über das Bestehen des Widerrufsrechts bestimmte Muster verwenden.

3. Die Informationen sind in „einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form“ mitzuteilen, soweit deren Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.

4. Dem Deutlichkeitsgebot muss dadurch Rechnung getragen werden, dass die Widerrufsbelehrung sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text heraushebt.

5. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Unternehmer seine Mitteilungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, trägt der Verbraucher.

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