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IBRRS 2024, 1237
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Keine Sicherungshypothek ohne Vertrag!

OLG Oldenburg, Urteil vom 29.08.2023 - 2 U 27/23

1. Ein Bauvertrag kommt nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts zustande durch Angebot und inhaltsgleiche Annahme. Der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages.

2. Das Angebot ist abzugrenzen von der Aufforderung, ein solches Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum). Ist der Rechtsbindungswille nicht gegeben, liegt nur eine invitatio ad offerendum vor. Das ist z. B. der Fall, wenn der Besteller mit einem Leistungsverzeichnis an den Unternehmer herantritt. Mit diesem Verhalten gibt der Besteller noch kein Angebot ab, sondern will den Unternehmer erkennbar nur dazu auffordern, seinerseits ein Angebot abzugeben. Das Angebot kommt dann vom Unternehmer, der für die Bauleistung gemäß übermittelter Leistungsbeschreibung einen bestimmten oder bestimmbaren Preis anbietet.

3. Für einen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten bedarf es einer vom Rechtsbindungswillen getragenen Willenserklärung als Annahme. Hierfür ist das Verhalten der betreffenden Partei unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen Umstände auszulegen. Aus der bloßen Entgegennahme von Leistungen kann dabei aber noch nicht auf den Willen geschlossen werden, ein entsprechendes Angebot anzunehmen. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auf eine Annahme schließen lassen (hier verneint).

4. Das Fehlen einer Vergütungsvereinbarung kann gegen einen Vertragsschluss sprechen, wenn es sich bei den Parteien um Unternehmen aus der Baubranche handelt und für das Bauvorhaben (hier: zwei Doppelhäuser) eine erhebliche Investitionssumme erforderlich ist.

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