VK Bund, Beschluss vom 06.10.2021 - VK 2-45/21
1. Ein Bieter sich zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen berufen, wenn er nachweist, dass ihm die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen.
2. Legt der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung fest, dass er das Vergabeverfahren "in Anlehnung an die Vorschriften der VgV" durchführen will, "von denen abzuweichen sich der Auftraggeber aber - im Rahmen des gesetzlich zulässigen - vorbehält", wird eine Eignungsleihe nicht ausgeschlossen.
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