VGH Bayern, Beschluss vom 01.09.2021 - 1 ZB 21.1507
1. Die Zurechnung eines Vorhabenstandorts zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil setzt einen Bebauungszusammenhang voraus. Dieser ist anzunehmen, wenn die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.
2. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden.
3. ...
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