VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2021 - 2 S 1387/21
1. „Nächstgelegene Anbaustraße“ i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG ist nicht die Anbaustraße, die nach der Luftlinie gemessen dem Hinterliegergrundstück am nächsten liegt, sondern diejenige, die mit dem Hinterliegergrundstück durch die kürzeste Strecke des Wohn- bzw. Privatwegs verbunden ist.*)
2. Bei der Messung der Weglänge zur Anbaustraße ist von der Grundstücksgrenze auszugehen, die der jeweiligen Anbaustraße zugewandt ist.*)
3. Die Vorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG ist teleologisch einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie in dem Fall, in dem für das Hinterliegergrundstück bereits ein Erschließungsbeitrag für die weiter entfernt gelegene Anbaustraße erhoben wurde, die Annahme einer Mehrfacherschließung nach der allgemeinen Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG nicht ausschließt mit der Folge, dass eine satzungsrechtliche Regelung einer Mehrfacherschließungsvergünstigung zugunsten des Hinterliegergrundstücks Anwendung findet.*)
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