VG Freiburg, Urteil vom 18.04.2023 - 3 K 1796/22
1. Bemühungen einer Gemeinde um Verbesserung der funktionalen Gestaltung der Innenstadt und Erhöhung der Standortqualität stellen besondere städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO dar, die im urbanen Gebiet nach § 6a BauNVO den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung rechtfertigen können.*)
2. § 6a Abs. 4 BauNVO enthält über die bestehenden Möglichkeiten zur "Feinsteuerung" nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO hinaus zusätzliche Differenzierungsmöglichkeiten.*)
3. § 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO schließt - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - die Anwendung von § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO nicht aus.*)
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