VG Bayreuth, Urteil vom 11.02.2020 - 1 K 18.1221
1. Einer Klage auf "Neuverteilung" von Sondernutzungsflächen verschiedener Begünstigter fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
2. Die Vorschriften über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für einen Bewerber haben grundsätzlich keine drittschützende Wirkung.
3. Eine Ausnahme von dem Grundsatz fehlender Drittwirkung einer Sondernutzungserlaubnis ist auch nicht unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu machen, wenn der faktische Konkurrent eine Sondernutzungserlaubnis aufgrund zeitlicher Priorität erhalten hat.
4. Ein Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist nur zulässig, wenn ihm prüffähige Unterlagen über die Varianten ihrer Ausübung beigefügt sind.
5. Die Erwägungen der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis müssen einen sachlichen Bezug zur Straße, namentlich zu den Belangen der Straßenbaulast und zu Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs haben.
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