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IBRRS 2022, 0063
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Baugenehmigung ist vor Ausführung und Nutzungsaufnahme einzuholen!

OVG Saarland, Beschluss vom 29.12.2021 - 2 B 276/21

1. Eine Verfahrensfreistellung nach dem § 61 BauO-SL hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die materielle Beurteilung von Bauvorhaben. Nach dem § 60 Abs. 2 Satz 1 BauO-SL entbindet sie nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung aller materiell-rechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben.*)

2. Der § 82 Abs. 3 BauO-SL stellt die "Nachforderung" von Unterlage zur nachträglichen Beurteilung von Bauvorhaben auch hinsichtlich eines Bauantrags gegenüber demjenigen, der sich durch eine Schaffung baulich "vollendeter Tatsachen" über die Genehmigungserfordernisse hinweggesetzt hat, in das Ermessen ("kann") der Behörde.*)

3. Nach der Konzeption des Bauverfahrensrechts der §§ 60 ff. BauO-SL ist es Sache des Bauherrn oder der Bauherrin, der oder die ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben ins Werk setzen möchte, die Genehmigung vor der Ausführung und der Nutzungsaufnahme einzuholen. Die Bauaufsichtsbehörde ist daher nicht verpflichtet, im Falle illegaler Nutzungen als "milderes Mittel" eine Anordnung auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 BauO-SL zu erlassen oder die Stellung eines nachträglichen Bauantrags zu verlangen (vgl. hierzu etwa OVG Saarland, Beschlüsse vom 23.11.2020 - 2 B 266/20, IBRRS 2021, 0081, und vom 17.01.2018 - 2 A 383/17, IBRRS 2018, 0494.*)

4. Eine solche, bei den Adressaten Kosten verursachende Anordnung ist bereits unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn die Baugenehmigungsbehörde von der fehlenden materiellen Genehmigungsfähigkeit der in Rede stehenden baulichen Anlagen ausgeht (vgl. dazu etwa OVG Saarland, Beschlüsse vom 09.01.2006 - 2 Q 31/05 - und vom 21.10.2013 - 2 B 344/13, IBRRS 2013, 4603).*)

5. Bei der Beurteilung des Vorliegens der Privilegierungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB für eine Fischerhütte geht es nicht darum, was der jeweilige Nutzer in dem Zusammenhang für angemessen oder "erforderlich" hält. Vielmehr setzt die ausnahmsweise Privilegierung nach der Vorschrift voraus, dass es sich um einen möglichst einfachen Bau handelt, dessen örtliche Lage, Größe und äußere Gestaltung, die innere Einteilung und Ausstattung ausschließlich an den ordnungsgemäßen Bedürfnissen des Angelsportvereins ausgerichtet sind.*)

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