OVG Saarland, Beschluss vom 19.08.2021 - 2 A 186/20
Das Merkmal der „Befahrbarkeit“ einer öffentlichen Verkehrsfläche (§ 5 Abs. 1 LBO-SL) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der anhand des gefahrenabwehrrechtlichen Zwecks der Vorschrift auszulegen ist, die Erreichbarkeit des in Rede stehenden Grundstücks insbesondere für Rettungseinsätze sicherzustellen. Welche Anforderungen dabei an Zustand und Breite der Verkehrsfläche gestellt werden müssen, hängt im Einzelfall von Art, Zahl und Zweckbestimmung der erschlossenen Gebäude und von der sonstigen Verkehrsbelastung der Straße ab.*)
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