OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.07.2021 - 8 C 10347/21
1. Das Interesse an - auch lärmintensiveren - Entwicklungsmöglichkeiten für ein gewerblich genutztes Grundstück wird durch die Erweiterung des Gewerbegebiets dann nicht in abwägungsbeachtlicher Weise betroffen, wenn sich die planbedingt ermöglichte Zusatzbelastung als geringfügig erweist.*)
2. Die Zusatzbelastung durch die Erweiterung eines Gewerbegebiets ist dann bloß geringfügig (irrelevant), wenn durch eine Geräuschkontingentierung sichergestellt ist, dass die von der Erweiterungsfläche ausgehenden Lärmemissionen die Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten um 6 dB(A) unterschreiten.*)
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