Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2021, 2673
IconAlle Sachgebiete
"Andere Festsetzung" muss negativer Natur sein!

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2021 - 8 A 11487/20

§ 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO ermächtigt den Plangeber nur zu einer "anderen Festsetzung" negativer Natur, d. h. zu einer Einschränkung der Zulassungsfähigkeit bestimmter baulicher Anlagen in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, nicht aber zu einer verbindlichen Zulassung von Anlagen in solchen Bereichen.*)

Dokument öffnen Volltext