OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2021 - 8 A 11487/20
§ 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO ermächtigt den Plangeber nur zu einer "anderen Festsetzung" negativer Natur, d. h. zu einer Einschränkung der Zulassungsfähigkeit bestimmter baulicher Anlagen in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, nicht aber zu einer verbindlichen Zulassung von Anlagen in solchen Bereichen.*)
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