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IBRRS 2022, 3610
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Anforderungen an einen zweiten Rettungsweg?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2022 - 7 B 1078/22

1. Für die Annahme eines zweiten Rettungswegs ist erforderlich, dass im Brandfall die Rettung von Menschen ohne vermeidbare Verzögerungen stattfinden kann.

2. Stellen, an denen die Feuerwehr mit Rettungsgeräten tätig werden soll, können nur dann als Rettungswege anerkannt werden, wenn der Rettungseinsatz in einem Brandfall nach Eintreffen der Feuerwehr ohne nennenswerten zusätzlichen Aufwand und ohne wesentliche Hindernisse innerhalb kurzer Zeit möglich ist.

3. Mit dem Fehlen des erforderlichen (zweiten) Rettungswegs ist im Brandfall - mit dem jederzeit gerechnet werden muss - eine erhebliche Gefahr für Leben bzw. Gesundheit der Bewohner gegeben.

4. Dem öffentlichen Interesse an der Minimierung von Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leben und Gesundheit der Bewohner von Wohngebäuden kommt grundsätzlich ein höheres Gewicht zu als finanziellen Interessen des betroffenen Eigentümers.

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