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IBRRS 2022, 3587
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Grenzabstandsverletzung ist bei eigenem Abstandsflächenverstoß hinzunehmen!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2022 - 1 ME 97/22

1. Ein Nachbar kann aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung gehindert sein, einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften geltend zu machen, wenn er in vergleichbarer Weise gegen diese Vorschriften verstoßen hat. Das ist bei Verletzungen der Grenzabstandsvorschriften der Fall, wenn die wechselseitigen Verletzungen bei wertender Betrachtung einander entsprechen.*)

2. Dabei kommt es nicht auf eine zentimetergenaue Entsprechung an. Die Störung des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses ist vielmehr anhand der konkreten Auswirkungen zu beurteilen, wobei es insbesondere (auch) darauf ankommt, welche Abstandsschatten diese Gebäudeteile auf das Grundstück des jeweils anderen werfen und in welcher Weise sie hierdurch bei Würdigung der konkreten Verhältnisse diejenigen Belange beeinträchtigen, welche die Grenzabstandsvorschriften zu schützen bestimmt sind.*)

3. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung greift nicht erst dann, wenn das unter Verletzung des Grenzabstands errichtete Gebäude dem hinzutretenden Vorhaben genau gegenüberliegt, sondern erfasst auch alle sonstigen in einer Beziehung zueinander stehenden Bauten.*)

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