OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.06.2021 - 1 ME 137/20
Der als abweichende Bauweise erfolgten Festsetzung "Reihenhäuser mit einer zulässigen Länge von mehr als 50 m" kommt nachbarschützende Wirkung im Sinne der "Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" zu.*)
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