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IBRRS 2023, 1310
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Aufstellungsbeschluss für Bebauungsplan bedarf nicht der Ausfertigung!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.01.2023 - 1 LB 23/22

1. § 66 Abs. 6 NBauO gilt nur für Ausnahmen und Befreiungen, die ohne diese Vorschrift durch die Genehmigungsbehörde und nicht in einem besonders geregelten Verfahren zu erteilen wären.*)

2. In einem faktischen Industrie- bzw. Hafengebiet erwartet die Verkehrsauffassung große Freiflächen, jedenfalls wenn sie als Lager- und Verkehrsflächen ausgeprägt sind und sich die Bebauung ihnen dem Gewicht nach nicht klar unterordnet. Diese stehen der Annahme eines Bebauungszusammenhangs mithin nicht entgegen.*)

3. Der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan bedarf nicht der Ausfertigung.*)

4. Die Planungsabsichten einer Gemeinde können für den Erlass einer Veränderungssperre auch dann hinreichend konkret sein, wenn die Festsetzungstechnik hinsichtlich der angestrebten Art der baulichen Nutzung - hier Sondergebiet oder Industriegebiet - noch nicht feststeht.*)

5. Ein Bauantragsteller kann einen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung unter Ausnahme von einer für den Vorhabenstandort geltenden Veränderungssperre haben, wenn die Planungsziele der Gemeinde dem Vorhaben nicht entgegenstehen und bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre ein Genehmigungsanspruch bestand.*)

6. Eine Erweiterung der für die Entscheidung über eine Ausnahme von einer Veränderungssperre maßgeblichen gemeindlichen Planungsziele ist grundsätzlich nur durch Beschlüsse des zuständigen Gemeindeorgans (z.B. Offenlegungsbeschluss, Satzungsbeschluss) möglich.*)

7. Steht der Erteilung einer Baugenehmigung lediglich noch das Fehlen einer nach der Schlusspunkttheorie erforderlichen weiteren Zulassungsentscheidung entgegen, so kommt eine aufschiebend bedingte Genehmigungserteilung in Betracht, wenn der Bauantragsteller sein Interesse daran kundgetan hat. Das insoweit grundsätzlich bestehende Ermessen ist auf Null reduziert, wenn die Genehmigungsbehörde in ständiger Verwaltungspraxis davon absieht, die Baugenehmigung erst nach der weiteren Zulassungsentscheidung zu erteilen.*)

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