OVG Bremen, Beschluss vom 03.02.2023 - 1 B 245/22
1. Das gesetzgeberische Verständnis von Wohnraum im Sinne des Bremischen Wohnungsaufsichtsgesetzes umfasst unter anderem die jeweiligen Zugangsbereiche zu den Wohngebäuden. Dies ergibt sich aus § 3 BremWAG, der die Anforderungen an den Wohnraum im Sinne des Gesetzes bestimmt und nach dessen Absatz 3 in den Außenanlagen insbesondere die Zugänge zu Wohngebäuden sowie, soweit vorhanden, Innenhöfe und Kinderspielflächen funktionsfähig und nutzbar sein müssen.*)
2. § 5 Satz 1 BremWAG ermächtigt die zuständige Behörde bei Vorliegen des hinreichenden Verdachts für einen Missstand, eine Aufklärungsverfügung gegenüber dem Verfügungsberechtigten zu erlassen.*)
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