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IBRRS 2021, 2669; IMRRS 2021, 0978; IVRRS 2021, 0414
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Erhöhen deliktische Zinsen den Streitwert?

OLG Schleswig, Beschluss vom 25.09.2020 - 7 W 18/20

1. Deliktische Zinsen sind - auch wenn sie mit gesondertem Antrag in einer Summe geltend gemacht werden - in der der Regel Nebenforderung und erhöhen den Streitwert nicht.*)

2. Nur wenn Zinsen ausnahmsweise alleine oder in Verbindung mit einer Hauptforderung, die hinter dem Zinsbetrag zurückbleibt, geltend gemacht werden, ist der Anspruch ganz oder teilweise (soweit dieser die Hauptforderung übersteigt) streitwerterhöhend zu berücksichtigen.*)

3. Unabhängig davon sollte ein "fiktiver Streitwert bei der Kostenquotelung angenommen werden, sofern die Zinsen als Nebenforderung 10% der Hauptsache überschreiten.*)

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