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IBRRS 2021, 1706
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Keine Verbindung zwischen Vor- und Nachfolgegewerk: Keine Prüf- und Hinweispflichten!

OLG Schleswig, Urteil vom 28.06.2019 - 1 U 41/18

1. Macht der Auftraggeber Mängelansprüche geltend, muss er darlegen, dass eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dass das Werk mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

2. Ein Fehler liegt vor, wenn die Leistung von den vereinbarten Eigenschaften abweicht, wobei die Vereinbarung auch konkludent dahin geschlossen sein kann, dass das Werk die jeweils geltenden Regeln der Technik einhalten muss. In jedem Fall muss bestimmt werden, worin die Leistung des Auftragnehmers bestehen soll.

3. Durch den pauschalen Vortrag, dass der Auftragnehmer eine Abdichtung (hier: des Sauna- und Wellnessbereichs) geschuldet habe, wird das Leistungssoll nicht hinreichend definiert, weil eine Abdichtung auf viele verschiedene Arten erfolgen kann.

4. Die Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht kann nicht selbst haftungsbegründend sein.

5. Baut die Leistung des Auftragnehmers nicht in dem Sinne auf die Leistung eines Vorunternehmers auf, dass sie diese ergänzt, sondern ist sie von dieser unabhängig, kann ein Mangel der Vorunternehmerleistung nicht zu einem Mangel der Leistung des Auftragnehmers führen. Dementsprechend bestehen auch keine Prüf- und Hinweispflichten.

6. Ein Vergleich mit einem Gesamtschuldner hat in der Regel keine Gesamtwirkung auch zu Gunsten anderer Gesamtschuldner. Nur wenn der Wille erkennbar ist, den Schuldner auch von dem Risiko zu befreien, dass der Vergleich durch den Gesamtschuldnerausgleich wertlos wird, ist anzunehmen, dass auch andere Gesamtschuldner entlastet werden sollen.

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