OLG München, Beschluss vom 06.11.2020 - Verg 9/20
1. Die Gebührenfestsetzung der Vergabekammer kann - auch nach der Rücknahme des Nachprüfungsantrags - isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
2. Auch wenn die wirtschaftliche Bedeutung eine Erhöhung der Gebühr der Vergabekammer auf bis zu 100.000 Euro rechtfertigen kann, bleibt es bei dem Grundsatz, dass das Verhältnis von Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Wert des Auftrags zu berücksichtigen ist.
3. Hat keine mündliche Verhandlung stattgefunden, ist ein Abschlag von lediglich 500 Euro von der Maximalgebühr nicht angemessen.
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