OLG München, Urteil vom 27.10.2021 - 20 U 301/21
1. Wird ein Schiedsvertrag über künftige Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Vertragsverhältnis geschlossen, ist das Schiedsgericht auch für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung zuständig, wenn sich die behauptete unerlaubte Handlung tatbestandlich mit einer Vertragsverletzung deckt.
2. Besteht die behauptete unerlaubte Handlung darin, dass der (Schieds-)Beklagte schon bei Abschluss des Vertrags nicht die Absicht hatte, ein vom (Schieds-)Kläger gewährtes Darlehen zurückzuzahlen, deckt sich die unerlaubte Handlung nicht mit der Vertragsverletzung.
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