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IBRRS 2021, 2763
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Weiterarbeit an Vorschusszahlung geknüpft: Auftraggeber kann kündigen!

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2020 - 3 U 490/20

1. Eine Werklohnforderung wird grundsätzlich erst mit der Abnahme fällig. Der Auftragnehmer kann die weitere Ausführung seiner Arbeiten nicht von einer Zahlung (hier: in Höhe von 20.000,00 Euro) abhängig machen.

2. Die unberechtigte Einstellung der Arbeiten berechtigt den Auftraggeber zur Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund.

3. Mehrungen und Minderungen sowohl des Arbeits- als auch des Materialaufwands sind Pauschalpreisabreden immanent. Ein Pauschalpreis kann für den Bauherrn, wie für den Bauunternehmer günstig oder ungünstig sein.

4. Der Auftraggeber besitzt "selbst bei unstreitiger Pauschalpreisabsprache keinen omnipotenten Kostenschutz". Spätere wesentliche Änderungen in der Bauausführung können Preisanpassungen rechtfertigen.

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