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IBRRS 2023, 1215
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Leistungsziel unverändert: Honorarvereinbarung nicht abänderbar!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2021 - 8 U 109/14

1. Eine bei Auftragserteilung wirksam getroffene Honorarvereinbarung ist bei unverändertem Leistungsziel vor Beendigung der Architektentätigkeit nicht abänderbar.

2. Von einer Beendigung der Architektentätigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Architektenvertrag erfüllt ist und zwischen den Parteien kein Streit über Mängel der Architektenleistung besteht.

3. Ist die Vereinbarung eines Honorars unterhalb der Mindestsätze der HOAI unwirksam, weil die Schriftform fehlt oder weil kein Ausnahmefall vorliegt oder weil die Vereinbarung nicht bereits bei Auftragserteilung getroffen wurde, bleibt der Architektenvertrag wirksam und der Architekt kann als Vergütung im Regelfall den HOAI-Mindestsatz verlangen.

4. Die Geltendmachung der Mindestsätze kann ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraute und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise einrichtete, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nicht zugemutet werden kann.

5. ...

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