OLG Köln, Urteil vom 22.03.2021 - 16 U 165/20
1. Unter die in Art. 4 Abs. 1 Rom-I-VO [= VO (EG) 593/2008] genannten Dienstleistungsverträge fallen auch reine Bau-/Werkverträge. Hat der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, findet danach das deutsche materielle Recht Anwendung. Dass die Baustelle im Ausland liegt, ist für sich genommen kein Umstand, der eine engere Verbindung zu diesem Staat i.S.v. Art. 4 Abs. 3 Rom-I-VO begründet.*)
2. Die Frage, ob der als Dienstleister in Anspruch genommene Beklagte seine Vertragserklärung im eigenen Namen oder als Stellvertreter für ein anderes Unternehmen abgegeben hat, bestimmt sich in diesem Falle gem. Art. 10 Abs. 1 Rom-I-VO ebenfalls nach materiellem deutschen Recht.*)
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