OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2020 - 24 U 100/19
1. Errichtet ein Nachunternehmer eine Holzrahmenkonstruktion unter Verstoß gegen die planerischen Vorgaben auf der Bodenplatte, entspricht die Leistung nicht der vereinbarten Soll-Beschaffenheit und ist mangelhaft.
2. Hat der Hauptauftragnehmer es unterlassen, vor Aufnahme der Arbeiten des Nachunternehmers die Höhenposition der Bodenplatte zu kontrollieren, hat er den Mangel mitverursacht, so dass ihn ein Mitverschuldensanteil von 50% trifft.
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