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IBRRS 2022, 0007
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Vereinbarung des HOAI-Mindestsatzes wird unwiderlegbar vermutet!

OLG Hamm, Beschluss vom 17.06.2021 - 21 W 13/21

1. Die Regelung des § 7 Abs. 5 HOAI 2013 dient als die einen Schriftformmangel sanktionierende Vorschrift nicht der Durchsetzung zwingenden Preisrechts. Ein Verstoß gegen die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006) kommt deshalb nicht in Betracht.

2. Die Regelung des § 7 Abs. 5 HOAI 2013 stellt für den Fall einer fehlenden schriftlichen Honorarvereinbarung eine unwiderlegbare Vermutung auf, dass die Parteien eines Architektenvertrags die Mindestsätze der HOAI vereinbart haben.

3. Kommt es für die Entscheidung eines Rechtsstreits auf die Anwendung des § 7 Abs. 5 HOAI 2013 an, besteht keine Vorgreiflichkeit gegenüber der Entscheidung des EuGH über die Vorlagefragen des BGH zur Unionsrechtswidrigkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI laut dessen Vorlagebeschluss vom 14.05.2020 (IBR 2020, 352).

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