OLG Hamburg, Urteil vom 24.11.2022 - 15 U 103/21 Kart
1. Ein Vollwartungsvertrag für Windenergieanlagen ("Integriertes Service-Paket"), der neben Wartungs- und Überwachungspflichten auch die Instandsetzung von Verschleißschäden und eine durch pauschalierten Schadensersatz abgesicherte Verfügbarkeitsgarantie enthält, ist nicht als Versicherungsvertrag i.S.d. § 1 VVG zu werten. Denn letztere, versicherungsartige Vertragspflichten stehen im inneren Zusammenhang mit den regelmäßigen Wartungsleistungen und bedingen diese. Kern des Vertrags ist die langfristige Gewährleistung der technischen Funktionsfähigkeit der Anlage, nicht die zu ihrer Absicherung getroffenen ergänzenden Zusagen.*)
2. Werden solche Vollwartungsverträge in aller Regel im Zusammenhang mit dem Erwerb der Windenergieanlage abgeschlossen, wobei die Verkäuferin zugleich Wartungsverpflichtete ist, ist für die kartellrechtliche Marktabgrenzung auf diesen einheitlichen (Primär-)Markt abzustellen.*)
3. Eine auf Wunsch des Kunden gewählte Festlaufzeit von 15 Jahren für den Windenergieanlagen-Vollwartungsvertrag stellt auch dann keine unangemessene Benachteiligung des Kunden gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wenn dieser keine Exit-Klausel im Sinne eines einseitigen früheren Kündigungsrechts enthält.*)
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