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IBRRS 2021, 2791; IMRRS 2021, 1023; IVRRS 2021, 0438
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Keine Feststellung des Nichtbestehens von Zinsen bei Streit über Hauptforderung!

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.06.2020 - 29 U 81/19

1. Ein Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage ist zu bejahen, wenn eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis besteht, die durch ein der Klage stattgebendes Urteil beendet werden kann.

2. Die für das Feststellungsinteresse erforderliche gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit ergibt sich bei der negativen Feststellungsklage regelmäßig bereits daraus, dass sich der beklagte Gläubiger eines Anspruchs berühmt. Insoweit reicht es aus, dass der Gläubiger die Ansicht vertritt, ihm stehe ein Anspruch unter gewissen Voraussetzungen zu, die nicht aktuell vorliegen müssen. Der Gläubiger muss den Anspruch auch nicht konkret geltend machen oder bereits Klage androhen.

3. Das der Klage stattgebende Urteil ist nicht dazu geeignet, den Zustand der Gefahr oder Unsicherheit zu beenden, wenn bereits aufgetretene, inhaltlich mit dem Feststellungsbegehren zusammenhängende Streitfragen ohne rechtskraftfähige Entscheidung ungeklärt bleiben, sodass die Gefahr von Folgeprozessen zu diesen Fragen heraufbeschworen wird (hier: Feststellung des Nichtbestehens von Zinsansprüchen bei Streit über die Hauptforderung).

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