OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.05.2021 - 26 Sch 1/21
1. § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO findet auf ein Schiedsverfahren weder direkte noch analoge Anwendung.*)
2. § 1054 Abs. 4 ZPO verlangt die "Übermittlung" eines von den Schiedsrichtern unterschriebenen Exemplars an jede der Parteien, nicht die Verkündung in einem Verkündungstermin.*)
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