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IBRRS 2023, 1409; IMRRS 2023, 0634; IVRRS 2023, 0237
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Befangenheitsantrag ist unverzüglich nach Kenntnis des Gutachtens zu stellen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2023 - 17 W 41/22

Erhebliche Gründe, die eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme gem. § 224 Abs. 2 ZPO rechtfertigen sollen, sind grundsätzlich in der Antragsschrift glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung hat schriftlich zu erfolgen. Eine darüberhinausgehende Beweisaufnahme kommt nicht in Betracht (hier: Befangenheitsgesuch innerhalb der Frist nach § 411 Abs. 4 ZPO).*)

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Dokument öffnen IBR 2023, 384