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IBRRS 2023, 1527; IMRRS 2023, 0701; IVRRS 2023, 0259
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Verstoß gegen Prozessförderungspflicht = nachlässige Prozessführung!

OLG Dresden, Beschluss vom 26.04.2023 - 4 U 2230/22

1. Die bloße Bereitschaft des Versicherers zu einem Schlichtungsverfahren bei gleichzeitiger Leistungsablehnung stellt noch kein Verhandeln über den Anspruch dar.*)

2. Eine nachlässige Prozessführung, die zum Ausschluss tatsächlichen Vorbringens in der Berufungsinstanz führt, liegt bereits bei einfacher Fahrlässigkeit unter Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht vor.*)

3. Ein einseitig erklärter Verzicht auf die Verjährungseinrede kann für die Zukunft widerrufen werden.*)

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